Zollrechtliche Regelung im Luftverkehr - Vereinfachungen bei der Zollanmeldung für Luftfahrzeuge Hauptzollamt Koblenz GZ: Z 0410 B - B 1307

Am 26. Juni 2020 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten.


Mit Artikel 1 Abs. 16 Buchstabe b) dieser Verordnung ist Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe d) Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) dahingehend ergänzt worden, dass die Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung oder unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freienVerkehr überführt werden, konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden kann, siehe www.zoll.de.

Luftfahrzeuge, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, befinden sich mit dem Grenzübertritt in der vorübergehenden Verwendung oder im freien Verkehr. Diese Luftfahrzeuge müssen somit nach demGrenzübertritt nicht mehr unter Nutzung eines Zollflugplatzes zu einer Zollstelle befördert werden (sog. Beförderungspflicht). Ein Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang, verbunden mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abfertigung, ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

Wir weisen darauf hin, dass die beschriebene Vereinfachung nicht die mit dem Luftfahrzeug verbrachten Waren umfasst. Diese Waren können jedoch aufgrund anderer Tatbestände von der Pflicht zur Beförderung zu einer Zollstelle und damit vom Zollflugplatzzwang befreit sein.


Dies gilt beispielsweise für abgabenfreie Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck der Reisenden oder persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, z.B. Kleidung ($ 5 Abs. 1. Nr. 1 Buchstaben a) und b) ZollV).


Werden dagegen in dem Luftfahrzeug Waren mitgeführt, die nicht von der Beförderungspflicht befreit sind, so sind sie weiterhin unter Nutzung eines Zollflugplatzes zu einer Zollstelle zu befördern. Eine Befreiung dieser Waren vom Zollflugplatzzwang auf Antrag durch das örtlich zuständige Hauptzollamt ist jedoch möglich.


Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass Luftfahrzeuge, die von der beschriebenen Vereinfachung erfasst sind, aber dennoch einen Zollflugplatz anfliegen, weiterhin erst mit der Landung auf dem Zollflugplatz angemeldet und zum Zollverfahren überlassen sind (Passieren einer Zollstelle; Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe b) UZK-DA). Von Personen mitgeführte, auch einfuhrabgabenfreie Waren sind am Zollflugplatz weiterhin durch Nutzung des rot/grünen- Kanalsystems anzumelden (Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a)UZK-DA).


Für Rückfragen steht Ihnen der Zoll über die offiziellen Kontaktmöglichkeiten gerne zur Verfügung.

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