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01. ANWENDBARKEIT
a.) Diese Benutzungsordnung regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern und dem Halter des Verkehrslandeplatzes. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung des Verkehrslandeplatzes bleiben unberührt.
Die sich an die Luftfahrzeughalter wendenden Vorschriften dieser Benutzungsordnung gelten entsprechend für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne deren Halter zu sein.
b.) Der Halter des Verkehrslandeplatzes hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Genehmigungsbehörde vorgeschriebenen sowie sonstige vorhandene Einrichtungen in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand sind.
c.) Wer den Verkehrslandeplatz mit Luftfahrzeugen benutzt, ihn betritt oder befährt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des Landeplatzhalters unterworfen.
d.) Der Flugleiter ist -(unbeschadet seiner ggf. übertragenen Pflichten als Beauftragter für Luftaufsicht)- der vom Platzhalter Beauftragte, allein zuständige und verantwortliche Leiter des Flugbetriebes auf dem Verkehrslandeplatz. Den Anweisungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten; er übt auch das Hausrecht auf dem gesamten Flugplatzgelände aus. In seiner Eigenschaft als BfL vertritt er öffentliches Recht.
e.) Der Inhalt der jeweils gültigen Genehmigung des Verkehrslandeplatzes gem. § 6 LuftVG bleibt von dieser Benutzungsordnung unberührt. Gleiches gilt für die Regelung des Flugplatzverkehrs nach § 21 a LuftVO.
Die Benutzung des Verkehrslandeplatzes mit Luftfahrzeugen ist gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung festgelegten Entgelte gestattet. Die Luftfahrzeughalter haben dem Halter des Verkehrslandeplatzes auf dessen Verlangen die für die Entgeltberechnung maßgebenden Daten (wie Gewicht und Lärm/Schallschutzwerte) der Luftfahrzeuge nachzuweisen.
b.) Segelflugbetrieb, Ballonstarts und Ultraleichtflugzeuge
Die Benutzung des Verkehrslandeplatzes mit Segelflugzeugen und Ballonen richtet sich nach näheren Weisungen des Halters/Flugleiters des Verkehrslandeplatzes, der die für den Segelflugbetrieb und Ballonstarts erforderlichen Flächen und Wege vorhält und festlegt. Das Schleppen (Starthilfe) von Segelflugzeugen darf nur mit Flugzeugen, die den erhöhten Lärmschutzanforderungen entsprechen, vorgenommen werden. Der Rollweg, die Piste und die Sicherheitsstreifen dürfen nur von Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Funkkontakt zur Flugleitung genutzt werden. Für Fußgänger und Radfahrer sind diese Wege verboten. Der Rücktransport von gelandeten Segelflugzeugen erfolgt grundsätzlich über den Rollweg. Es ist sicherzustellen, dass das Segelflugzeug, wenn der Anflugbereich frei ist, startbereit auf die Piste geschoben wird und unmittelbar darauf geschleppt wird. Für den Segelflugbetrieb ist grundsätzlich „Segelflug Boden“ zu besetzen und muss jederzeit für die Flugleitung über Funk erreichbar sein. Der Verantwortliche für den Segelflugbetrieb muss bei Beginn namentlich an den diensthabenden Flugleiter gemeldet werden. Bei Nichterreichbarkeit von „Segelflug Boden“ findet aus Sicherheitsgründen kein Segelflug statt (außer Streckenflüge).
c.) Rollen und Schleppen
Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen gerollt werden. Soweit Rollpläne bestehen, sind diese zu beachten. Im Bereich der Vorfelder und auf den Rollwegen ist die Drehzahl der Triebwerke auf das zum Rollen unbedingt erforderliche Maß herabzusetzen; grundsätzlich ist im Schritttempo zu rollen. In oder aus Hallen darf nicht mit eigener Kraft gerollt werden. Sowohl beim Bewegen mit eigener Kraft als beim Bewegen von Luftfahrzeugen mit fremder Kraft, wie z.B. beim Schleppen, sind die Weisungen des Platzhalters zu beachten.
d.) Statistik
Die Luftfahrzeughalter haben dem Halter des Verkehrslandplatzes auf dessen Verlangen die in den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Angaben zu übermitteln, dies gilt auch für Vereine am Verkehrslandeplatz.
e.) Abstellen und Unterstellen
Verbleibt ein Luftfahrzeug nach der Landung auf dem Verkehrslandeplatz, so hat der Luftfahrzeughalter es auf einer zugewiesenen Abstellfläche abzustellen oder in einer Halle unterzustellen. Abstell- und Unterstellplätze werden von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen. Die Sicherung eines abgestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter. Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann der Halter des Verkehrslandplatzes das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- und Unterstellplatz verlangen oder, wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht rechtzeitig nachkommt, selbst das Luftfahrzeug ohne Betätigung von Triebwerken durch geschultes Personal dorthin verbringen. Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB) bzw. die Gebührenordnung. Eine Verwahrungspflicht besteht für den Halter des Verkehrslandeplatzes nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
f.) Lärmschutz
Die Luftfahrzeughalter haben Geräusche durch die Triebwerke ihres Luftfahrzeugs auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken; soweit Lärmschutzvorschriften vorgeschrieben sind.
g.) Wartungsarbeiten
Größere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Waschen und Absprühen von Luftfahrzeugen sind auf dem Gelände der Landeplatz GmbH verboten.
h.) Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Verkehrslandeplatz bewegungsunfähig liegen, so darf der Halter des Verkehrslandeplatzes es auch gegen den Widerspruch des Luftfahrzeughalters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen, bzw. entfernen lassen soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist. Für Schäden in diesem Zusammenhang haftet der Halter des Verkehrslandplatzes nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, sein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.
03. BETRETEN UND BEFAHREN
a.) Straßen und Plätze
Die von dem Halter des Verkehrslandeplatzes eröffneten Straßen und Plätze sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und können aus betrieblichen Gründen beschränkt und gesperrt werden. Der Verkehrslandeplatz darf nur durch die von dem Halter hierfür freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden.
b.) Fahrzeugverkehr und Fußgänger
Andere Fahrzeuge als Luftfahrzeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Landeplatzhalters im Einvernehmen mit dem Flugleiter oder dem BfL auf dem Verkehrslandeplatz benutzt werden. Wer das Rollfeld betritt oder befährt, darf sich nur nach den Weisungen des Flugleiters oder des BfL bewegen. Die genehmigten Kraftfahrzeuge dürfen nur von Personen bedient werden, die auf dem betreffenden Fahrzeug ausgebildet und mit dessen Führung und Bedienung vertraut sind. Der Kraftfahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass das Fahrpersonal über die besonderen Gefahren auf Flugplätzen belehrt ist. Werden Fahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind auf dem VLP (nach Genehmigung des Halters/Flugleiters) verwendet, so ist der Halter des Fahrzeugs für dessen3 betriebssicheren Zustand verantwortlich. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h darf nicht überschritten werden.
Von Schadenersatzansprüchen aus dem Betrieb aller Fremdfahrzeuge hat der Eigentümer oder Halter dieser Fahrzeuge den Halter des Verkehrslandeplatzes freizustellen. Wohnanhänger und Wohnmobile dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des VLP abgestellt werden. Den Flugbetrieb gefährdende Fahrzeuge können vom Halter des Flugplatzes selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten des Fahrzeughalters auf einen anderen Platz verbracht werden, sofern der Halter des Kraftfahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig selbst tätig wird bzw. erreicht werden kann. Auf den Flugbetriebsflächen haben Luftfahrzeuge vor jedem anderen Verkehr Vorrang. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten im Verkehr finden für den Fahrzeugverkehr auf dem Verkehrslandeplatz entsprechende Anwendung. Fußgänger dürfen ebenfalls nur nach ausdrücklicher Genehmigung die Rollwege benutzen und nur unter vorangegangener Genehmigung durch den diensthabenden Flugleiter die Piste überqueren. Das Mitführen von Hunden ist auf den Rollwegen und Pisten generell verboten. Außerhalb der Sicherheitsbereiche müssen mitgeführte Hunde angeleint sein.
c.) Parken
Das Parken vor den Hallen ist, aufgrund von Behinderungen des Rollverkehr, unterlassen. Stattdessen sind die vorhandenen Parkplätze zu benutzen.
04. BETRIEBSSTOFFVERSORGUNG
a.) Der Verkehrslandeplatz betreibt eine eigene Tankstelle. Das Betanken der Luftfahrzeuge erfolgt in Selbstbedienung. Die veröffentlichten Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Die Lagerung von Betriebsstoffen auf dem Gelände der Landeplatz GmbH ist nicht gestattet.
b.) Während des Betankens eines Luftfahrzeuges dürfen sich keine Personen in dem Luftfahrzeug aufhalten, außerdem nicht in einem Sicherheitsabstand von 5 m um Tanköffnungen, aus denen Gas-/Luft-Gemische austreten. Ausnahme sind Personen, die mit der Betankung befasst sind. Es dürfen keine Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt werden; dies gilt nicht für die zu dem Betanken notwendigen Schaltungen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bauart. Der Gebrauch von Mobiltelefonen ist nur außerhalb des Tankstellenbereiches zulässig.
c.) Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu vermeiden. Ist Kraftstoff in größeren Mengen übergeflossen oder verschüttet worden, so ist dieser mit dem vorhandenen Bindemittel entsprechend zu beseitigen. Der Landeplatzhalter bzw. der Flugleiter im Dienst ist unverzüglich zu benachrichtigen.
d.) Die Betankung von Flugzeugen darf nur an der dafür vorgehaltenen offiziellen Tankstelle erfolgen. Eigenbetankungen ohne/außerhalb diese(r) Tankstelle sind auf dem Verkehrslandeplatz Pirmasens untersagt.
05. BETRIEB VON LUFTFAHRZEUG-TRIEBWERKEN
a.) Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen laufen.
b.) Vor dem Anlassen von Triebwerken müssen die Laufräder der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen ausreichend gesichert werden.
c.) Bei Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten ist das Ein- und Aussteigen von Personen sowie Be- und Entladen bei laufenden Triebwerken untersagt.
06. RAUCHVERBOT, UMGANG MIT OFFENEM FEUER
Auf den Vorfeldern und in den Luftfahrzeughallen der Landeplatz GmbH, sowie innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15m um abgestellte Luftfahrzeuge und um Kraftstoffversorgungseinrichtungen sind Rauchen und Umgang mit offenem Feuer verboten.
07. AUFBEWAHREN VON MATERIAL, GERÄT UND ABFÄLLEN AUF DEM GELÄNDE DER LANDEPLATZ GMBH
a.) Material, Gerät und Abfälle sind so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr entsteht.
b.) Leere Kraftstoff- und Schmierstoff-Fässer sowie leere Hochdrucklagerbehälter für gefährliche Stoffe dürfen nicht in Hallen der Landeplatz GmbH gelagert werden.
c.) Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial, usw.) sind in dafür gekennzeichneten Metallbehältern mit dicht schließenden Deckeln zu sammeln. Die Behälter sind so oft zu leeren, dass eine Selbstentzündung der Abfälle ausgeschlossen ist.
08. FEUERLÖSCH- UND RETTUNGSDIENST
Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort nach Alarmplan:
- die Flugleitung zu informieren,
- die örtliche Feuerwehr (Tel.: 112 ) zu informieren
- mit den Löscharbeiten zu beginnen
09. SONSTIGE BETÄTIGUNG
a) Gewerbliche Betätigung
Gewerbliche Betätigung ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Halter des Verkehrslandeplatzes zulässig. Entsprechendes gilt auch für Ton- und Videoaufnahmen sowie für Rundfunk- und Fernsehübertragungen.
b) Sammlungen, Werbungen, Verteilen von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften und das Erheben von Umfragen bedürfen der Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes. Das gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben sowie das Aufstellen und Aufhängen von Werbeträgern.
c) Lagerung
Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften dürfen nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes gelagert werden.
Fracht, Kisten, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außerhalb der hierfür gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes gelagert werden.
10. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Die auf Gesetz oder auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.
11. FUNDSACHEN
Sachen, die in den allgemein zugänglichen Anlagen des Verkehrslandeplatzes gefunden werden, sind unverzüglich bei dem Flugleiter abzugeben. Es gelten die §§ 978 bis 981 BGB.
12. VERUNREINIGUNGEN, ABWÄSSER
a.) Verunreinigungen
Verunreinigungen des Verkehrslandeplatzes sind zu vermeiden. Soweit erforderlich, sind Ölauffangwannen zu verwenden. Verunreinigungen sind von den Verursachern zu beseitigen; andernfalls kann der Halter des Verkehrslandeplatzes die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.
b.) Abwässer
Soweit der Halter des Verkehrslandplatzes nichts anderes bestimmt, darf in die Abwassereinläufe nur gewöhnliches Schmutzwasser eingelassen werden. Zuwiderhandelnde haben den Halter des Verkehrslandeplatzes von Ansprüchen Dritter freizustellen.
13. GENEHMIGUNGEN
Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Genehmigungen sind jeweils vorher einzuholen.
14. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN / ZUWIDERHANDLUNGEN
Verstöße gegen die vorstehende Regelung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, sofern sie auch gleichzeitig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit darstellen.
Darüber hinaus behält sich der Halter des Verkehrslandeplatzes vor, Personen, die gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen Weisungen des Halters/Flugleiters des Verkehrslandeplatzes verstoßen, von dem Verkehrslandeplatz zu verweisen.
15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Benutzungsordnung sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Pirmasens.
16. ZUSATZVERPFLICHTUNG
Diese Benutzungsordnung entbindet nicht von der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Technik.
17. INKRAFTTRETEN
Diese Benutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland Pfalz – Fachgruppe Luftverkehr in Kraft.
Rieschweiler-Mühlbach, den 14.10.2015
Karl-Peter Gries
Geschäftsführer Landesbetrieb Mobilität Rheinland Pfalz
Landeplatz Pottschütthöhe gGmbH Fachgruppe Luftverkehr